Navigation
Startseite
Über uns...
Vorstandschaft
Geschichte
Presse
Berichte
HCP unserer Spieler
Aufnahmeantrag
Vereinsmeister
VM 2024 Ergebnis
VM 2023 Ergebnis
VM 2022 Ergebnis
VM 2021 Ergebnis
VM 2020 Ergebnis
VM 2019 Ergebnis
VM 2018 Ergebnis
VM 2017 Ergebnis
VM 2016 Ergebnis
DDM 2016
DDM 2016
GESER-OPEN
2024 Ergebnis
2023 Ergebnis
2022 Ergebnis
2021 Ergebnis
2020 Ergebnis
2019 Ergebnis
2018 Ergebnis
2017 Ergebnis
2016 Ergebnis
2015 Ergebnis
Turniere
Termine
Ergebnisse
Statistik
Turnierregeln
Hole in One
Ranglisten
Rangliste 2024
Rangliste 2023
Rangliste 2022
Rangliste 2021
Rangliste 2020
Rangliste 2019
Rangliste 2018
Rangliste 2017
Rangliste 2016
Rangliste 2015
Rangliste 2014
Rangliste 2013
Rangliste 2012
Rangliste 2011
Bundesliga Süd
Bundesliga Süd 2024
Bundesliga Süd 2023
Bundesliga Süd 2022
Bundesliga Süd 2021
Bundesliga Süd 2020
Bundesliga Süd 2019
Bundesliga Süd 2018
Bundesliga Süd 2017
Bundesliga Süd 2016
Bundesliga Süd 2015
Bundesliga Süd 2014
Bundesliga Süd 2013
Südliga 2012
Südliga 2011
Allgemein
Unser Heimplatz
Fotogalerie
Nachruf
Fachbegriffe
Links
Video
Kontakt
Impressum
Datenschutz
Satzung
§ 1


Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Swingolf‑Club Allgäu-Bodensee e.V."
2. Der Verein ist am 30.12.2005 gegründet und hat seinen Sitz in 88 145 Opfenbach/Mywiler Landkreis Lindau.
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2


Zweck


Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Swin Golf Sportes. Weiterhin soll dieser Sport auch über die Grenzen der Region bekannt gemacht werden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, sowie die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

§ 3


Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4


Mitgliedschaft


1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 3 und 4 gehören.

3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul‑ und Berufsausbildung bzw. Wehr‑ und Ersatzdienst bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Mitgliedschaft automatisch in die einer ordentlichen Mitgliedschaft über.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.



§ 5


Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung des Vereinsziels interessiert ist.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung erhalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.



§ 6


Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Austritt des Mitglieds, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch förmlichen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein, durch Beschluss der Mitgliederversammlung

2. Die Erklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.



§ 7


Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) bei Bedarf können Beisitzer dazu gewählt werden



§ 8


Vorstand


1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:

a) dem/der 1. Vorstand/-ständin
b) dem/der stellvertretenden Vorstand/-ständin
c) dem/der Kassier/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) Beisitzer 1: Öffentlichkeitsarbeit
f) Beisitzer 2: Jugendarbeit
g) Beisitzer 3

2. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die 1. Vorstand/-ständin, sein/e/ihr/e Stellvertreter/-in und der/die Kasssier/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder seinen Stellvertreter und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.



§ 9


Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt,
g) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes (§ 4, Abs. 4),
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) die Ausschließung eines Mitgliedes,
j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
k) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von dessen Vertreter, unter Einhaltung der Einladefrist von mindestens drei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

3.Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht während der Mitgliederversammlung gestellt werden.

5. Das Stimmrecht während der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Die Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer und einen Vertreter. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und an der Generalversammlung ihren Bericht abzugeben, um die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft zu beantragen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

10. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.



§ 10


Ausschüsse


1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden.

2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.



§ 11


Beiträge


1. Jahresbeitrag beträgt: Ordentliches Mitglied: 25, ‑ € => davon an Dachverband 5, - €
Kinder bis 16 Jahre: 7,50, - € => Dachverband 2,50€
Jugendliche gemäß Satzung § 4 Abs. 3: 15,‑ € => Dachverband 5, - €
Familie : 60,‑ € (Kinder bis 16 Jahren)

a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.02. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder und Familien zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.

b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt

c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung seines Kontos zu erteilen.

d) Bei Kindern und Jugendlichen , die über kein eigenes Konto verfügen, hat der Erziehungsberechtigte die Einzugsermächtigung über sein Konto zu erteilen.

2. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.



§ 12


Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs.7 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Opfenbach übergeben. Sie hat das Vermögen ausschließlich für Sportzwecke, im speziellen zur Förderung der Jugend, zu verwenden.


Opfenbach, den 25. Juli 2007
Login
Benutzername

Passwort



Noch kein Mitglied?
Hier klicken um Dich zu registrieren.

Passwort vergessen?
Um ein neues Passwort anzufordern klicke hier.